1. Verhinderungspflege/Ersatzpflege/Kurzzeitpflege
Menschen mit Behinderung, denen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, haben die Möglichkeit die damit verbundenen finanziellen Leistungen auch für die Gestaltung eines Urlaubs einzusetzen.
Nach § 39 des SGB XI besteht Anspruch auf „Verhinderungspflege“ wenn eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege sicherzustellen – die Pflegekasse übernimmt sodann die Kosten für die Pflegevertretung.
Wer kann Verhinderungspflege beantragen?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung von der Hauptpflegeperson gepflegt wurde und mindestens Pflegestufe I vorliegt.
Wer darf die Pflegeperson vertreten?
Jeder, der nicht bis zum 2. Grad mit der Pflegeperson verwandt ist, kann die Leistungen für die Verhinderungspflege erhalten, auch wenn er keine Ausbildung im pflegerischen Bereich hat.
Kann Verhinderungspflege woanders als in der häuslichen Umgebung, z. B. an einem Ferien- oder Urlaubsort stattfinden – und auch bei Auslandsaufenthalten?
Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt (Sozialgericht Lübeck vom 02.07.1996 Az: S 1 P 19/95). Es können jedoch nur pflegebedingte Kosten abgerechnet werden (nicht etwa Unterkunft und Verpflegung).
Auch bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt von bis zu 6 Wochen kann das Pflegegeld und somit auch Verhinderungspflege gewährt werden. Laut dem Verband der Angestellten- Krankenkassen (VdaK) wird bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten und aus Deutschland heraus organisierter Verhinderungspflege (mitreisender BetreuerIn) analog § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Satz 3 SGB XI Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI eingeräumt. Die Pflege darf nicht vor Ort von ansässigen ausländischen Pflegekräften erbracht werden.
Wie oft kann ich die Verhinderungspflege beantragen?
Der Höchstsatz für Verhinderungspflege liegt bei 1.470,– EUR im Jahr. Es gilt das Kalenderjahr.
Wo und wie beantrage ich Verhinderungspflege?
Sie füllen den umseitigen Musterantrag auf Verhinderungspflege aus und lassen ihn zeitnah vor Inanspruchnahme der Ersatzpflege Ihrer Pflegekasse zukommen. Zusätzlich sollten Sie sich telefonisch diesbzgl. mit der Pflegekasse in Verbindung setzen.
Folgendes ist noch zu beachten
Für die Dauer der Ersatzpflege entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Lediglich für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird noch bzw. wieder Pflegegeld bezahlt.
2. Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Als Ergänzung zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung können Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. wegen geistiger Behinderung oder Demenz) seit 1. April 2002 sogenannte „zusätzliche Betreuungsleistungen“ in Höhe von 460,– EUR pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen (§45a SGB XI ff.).
Mit Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 kann ein Grundbetrag i.H.v. 1.200,– EUR, bzw. ein erhöhter Betrag von bis zu 2.400,– EUR in Anspruch genommen werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK; etc.) empfiehlt in einem Gutachten, ob der Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100,– EUR erhalten kann oder ihm der erhöhte Betrag von 200,– EUR zusteht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist eine „erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz“– auch ohne Pflegestufe ist es möglich, diese Leistungen zu beantragen. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Wege der Kostenerstattung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, durch eine Abtretungserklärung die direkte Abrechnung z. B. mit einem Ersatzpflegedienst zu vereinbaren. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld einer Reise bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
3. Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Behinderte Menschen können unter Umständen nach § 53 SGB XII Fördermittel für eine Ferienmaßnahme beantragen, wenn diese nicht vordergründig einer Ferienerholung dient, sondern nach Art und Schwere der vorhandenen Behinderung sinnvoll oder geboten ist und der Zielsetzung nach § 58 Nr. 1 und 2 SGB IX entspricht. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld einer Reise bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
SGB IX § 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben:
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen
vor allem:
1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen.
2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung
oder kulturellen Zwecken dienen.











