1. Anmeldung und Vertragsabschluss 

Mit der Reise-Anmeldung oder der online-Buchung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters zustande, die unverzüglich nach Vertragsabschluß dem Kunden ausgehändigt wird. Die Anmeldung kann nur schriftlich oder per online-Buchung erfolgen.

 

2. Bezahlung

Mit dem Zugang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% oder 250,– EUR fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss ohne weitere Aufforderung bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Reise dem in der Reisebestätigung genannten Konto von quertour zugehen. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 6 Wochen vor Beginn der Reise ist der volle Betrag bei der Anmeldung fällig. Die Reisedokumente werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang seiner vollständigen Zahlung zugesandt, spätestens aber drei Wochen vor Reisebeginn.

 

3. Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung unter Berücksichtigung der Ausschreibung im Prospekt. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.

 

4. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Es ist Schriftform erforderlich. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück bzw. tritt der Reisende ohne vom Vertrag zurückzutreten, eine Reise nicht an, so ist der Veranstalter berechtigt, Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen.
Diese beträgt in % des Reisepreises:
• 6 Monate bis 8 Wochen vor Reiseantritt: 20%
• 8 Wochen bis 31 Tage vor Reiseantritt: 50%
• 30 bis 16 Tage vor Reiseantritt: 70%
• 15 bis 2 Tage vor Reiseantritt: 90%
• 1 Tag vor Reiseantritt: 100%.
Bis 6 Monate vor Reiseantritt fallen 50,– Euro Bearbeitungsgebühr an. Bis zum Reiseantritt kann der Reisende eine Ersatzperson stellen. Dies bedarf der Schriftform und ist vom Reiseveranstalter im Einzelnen zu genehmigen. Eine Umbuchungsgebühr beträgt 30,– EUR.

 

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich daraufhin, dass er Reisen für Menschen mit Behinderung durchführt. Toleranz und Einfühlungsvermögen in die Reisegruppe, sowie genaue, vollständige und richtige Angaben vom Reisenden (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) beim Anmeldeverfahren (Anmeldeformular, online-Anmeldung und Assistenzbogen) werden vorausgesetzt.
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist 

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die durch die Kündigung verursachten Zusatzkosten (z.B. Bereitstellung einer Begleitperson bei Rückreise) werden vom Reisenden getragen.

b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt 

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Auf die jeweilige Mindestteilnehmerzahl ist in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise hingewiesen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihnen den Rücktritt zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück, ein weiterer Anspruch besteht nicht.

 

6. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: Die gewissenhafte Vorbereitung; die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

 

7. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen gelten und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

 

8. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evt. Schäden möglichst gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung einer evt. Störung mit der Reiseleitung abzusprechen. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

9. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

10. Gerichtsstand und Verjährung

Gerichtsstand ist Mönchengladbach. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen muß der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 3 Monate nach Ende der Reise.

 

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

12. Insolvenzabsicherung

quertour ist gemäß §§ 651 BGB gegen Insolvenz abgesichert. Der Versicherer ist die R+V-Versicherung, die wir über den VMD Versicherungsdienst GmbH (ECCLESIA-Gruppe)
anbieten. Die Sicherungsscheine werden mit den Reisedokumenten zugesandt.

 

13. Reiseversicherungen und Reiserücktrittskosten-Versicherung

Unser Versicherer ist die Union Reiseversicherung, die wir über den VMD Versicherungsdienst GmbH anbieten. Maßgeblich sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen
der Union Reiseversicherung. Diese und weitere ausführliche Informationen und Erläuterungen zu unseren Versicherungsprodukten sind im Internet unter http://www.vmd.de/vmd/service/reisefreizeiten/produkte/ und weiter.
Bei Erhalt von Finanzierungshilfen ist der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung erforderlich, da die Finanzierungshilfe bei Nichterbringung der Reiseleistung nicht gewährt werden kann.
Bei einer Stornierung, z. B. aus Krankheitsgründen, wird immer der Gesamtreisepreis als Berechnungsgrundlage genommen, d.h. auch die Assistenzleistung, die sonst über die Finanzierungshilfe abgedeckt ist, fällt bei einer Stornierung an.

 

14. Bildmaterial

Während der Reisen entstandenes Bild- und Tonmaterial kann vom Veranstalter zu Zwecken des Marketings genutzt werden. Der Reiseteilnehmer tritt in diesem Rahmen sein Recht am persönlichen Bild an den Reiseveranstalter ab. Ist der Reiseteilnehmer mit der Verwendung dieser Bilder nicht einverstanden, hat er dies dem Veranstalter in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

15. Veranstalter

quertour GmbH & Co. KG
Amtsgericht Mönchengladbach HRA 4960
Persönlich haftender Gesellschafter:
Schäfer & Siebenhaar Verwaltungs GmbH
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8284
Geschäftsführer: Thilo Schäfer und Stefan Siebenhaar
Wickrather Str. 105 · 41236 Mönchengladbach
fon 02166 / 3982-780 · fax 02166 / 3982-783

 

 

 

 

 

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Mit der Reise-Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters zustande, die unverzüglich nach Vertragsabschluß dem Kunden ausgehändigt wird. Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen.

2. Bezahlung

Mit dem Zugang der Reisebstätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % oder 200,- EUR fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muß ohne weitere Aufforderung bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Reise dem in der Reisebestätigung genannten Konto von quertour zugehen. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 6 Wochen vor Beginn der Reise ist der volle Betrag bei der Anmeldung fällig. Die Reisedokumente werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang seiner vollständigen Zahlung zugesandt, spätestens aber drei Wochen vor Reisebeginn.

3. Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung unter Berücksichtigung der Ausschreibung im Prospekt. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.

4. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Es ist Schriftform erforderlich. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück bzw. tritt der Reisende ohne vom Vertrag zurückzutreten, eine Reise nicht an, so ist der Veranstalter berechtigt, Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen.

Diese beträgt in % des Reisepreises:

- bis 6 Monate  vor Reiseantritt: 20 %

- bis 8 Wochen vor Reiseantritt: 50 %

- bis  30  Tage  vor Reiseantritt: 70 %

- bis  15  Tage vor Reiseantritt:  90 %

 -bis  1 Tag  vor Reiseantritt:    100 %.

Bis zum Reiseantritt kann der Reisende eine Ersatzperson stellen. Dies bedarf der Schriftform und ist vom Reiseveranstalter im Einzelnen zu genehmigen. Eine Umbuchungsgebühr von 30,- EUR wird in jedem Fall erhoben.

 

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich daraufhin, daß er Reisen für Menschen mit Behinderung durchführt. Toleranz und Einfühlungsvermögen in die Reisegruppe, sowie genaue, vollständige und richtige Angaben vom Reisenden (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) beim Anmeldeverfahren (Anmeldeformular und Teilnehmerbogen) werden vorausgesetzt.

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.  Die durch die Kündigung verursachten Zusatzkosten (z.B. Bereitstellung einer Begleitperson bei Rückreise) werden vom Reisenden getragen.

b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Auf die jeweilige Mindestteilnehmerzahl ist in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise hingewiesen.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihnen den Rücktritt zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück, ein weiterer Anspruch besteht nicht.

6. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

Die gewissenhafte Vorbereitung; die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

7. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen gelten und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

 

8. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evt. Schäden möglichst gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung einer evt. Störung mit der Reiseleitung abzusprechen. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

10. Gerichtsstand und Verjährung

Gerichtsstand ist Mönchengladbach. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen muß der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend  machen. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag  verjähren 3 Monate nach Ende der Reise.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

12. Insolvenzabsicherung

quertour ist gemäß §§ 651 BGB gegen Insolvenz abgesichert. Die Sicherungsscheine werden mit den Reisedokumenten zugesandt.

13. Versicherungen

Unsere Reise-Versicherungshinweise sind als Rat und Empfehlung zu verstehen, sich auf Reisen ausreichend zu versichern.  

Alle Reisenden sind über quertour während ihres Aufenthaltes haftpflichtversichert. Allerdings ist die Haftpflichtversicherung subsidiär zu verstehen, d.h. sie tritt in der Regel dann ein, wenn keine eigene Haftpflichtversicherung besteht.

 

14. Veranstalter

quertour GmbH & Co. KG

Amtsgericht Mönchengladbach HRA 4960

 

Persönlich haftender Gesellschafter:

Schäfer & Siebenhaar Verwaltungs GmbH

Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8284

Geschäftsführer: Thilo Schäfer und Stefan Siebenhaar

 

Wickrather Str. 105   41236 Mönchengladbach

fon  02166 / 940021  fax 02166 / 940416