Finanzierungshilfen

Ihr könnt über Eure Krankenkasse „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ (§45b SGB XI) und / oder Verhinderungspflege (§39 SGB XI) beantragen – wir beraten gerne, welche Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, damit die Wunschreise auch finanzierbar bleibt.

Unser besonderer Service hierbei: Wir haben die Möglichkeit, die Verhinderungspflege direkt mit den Pflegekassen abzurechnen. So müssen Ihr nicht einmal in Vorkasse treten, da die Pflegekassen immer erst nach erbrachter Leistung die Finanzierungshilfen auszahlen.

Um Euch eine bessere Übersicht der zustehenden Finanzierungshilfen über Eure Pflegeversicherung zu geben, haben wir unsere Reisepreise aufgeschlüsselt.
Beachtet bitte:
BL= Betreuungsleistungen (sind für alle Assistenzstufen (A–D) gleich).
Hierin sind die Kosten der Betreuungsangebote enthalten. Dieser Kostenanteil wird benötigt, wenn Leistungen bei der Pflegekasse nach dem Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) abgerechnet werden.

PL-A bis PL-D = Pflegeleistungen (sind abhängig von der gebuchten Assistenzstufe (A-D).
Hierin sind die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen während der Reise enthalten. Diesen Kostenanteil wird benötigt, wenn Leistungen bei der Pflegekasse über die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) abgerechnet werden.

 

Die Pflegekassen (Krankenkassen)

Die Pflegekassen gewähren ihre Hilfen nur, wenn eine Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrades 1 bis 5 und gleichzeitig eine häusliche Pflege (Unterstützung im Alltag durch Angehörige oder ambulante Dienste) vorliegt. Personen, die in einer vollstationären Einrichtung nach §43a SGB XI untergebracht sind, zählen in der Regel leider nicht dazu. Wer bisher noch keinen Pflegegrad hat, kann über den Medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung (MDK) ein Pflegegutachten erstellen lassen. Der MDK empfiehlt der Krankenkasse dann den entsprechenden Pflegegrad (1–5).


Darüber hinaus gibt es mitunter die Möglichkeit, über Ihre Stadt oder Gemeinde Eingliederungshilfe (§53 SGB XII) für Ferienmaßnahmen, die Menschen mit Behinderungen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben mitwirken lassen, zu beantragen. Bitte wendet Euch dafür direkt an Eure Stadt bzw. Gemeinde.

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ (Entlastungsbetrag) nach §45b SGB XI

Entlastungsbeträge, zu denen auch die niedrigschwelligen Betreuungsangebote zählen, haben das Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten. quertour ist anerkannter Träger niedrigschwelliger Betreuungsangebote. Somit besteht die Möglichkeit, einen Teil der Reisekosten von der Pflegekasse erstattet zu bekommen – bei quertour weisen wir diese als Betreuungsleistung aus.

Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, und als pflegebedürftig anerkannt sind (Pflegegrad 1–5) und häusliche Pflege in Anspruch nehmen, stehen ein Entlastungsbetrag von 1.500,– EUR /Jahr (125,– EUR /Monat) zu, der auch für einen betreuten Urlaub einzusetzen ist.

Da es hier bei Auslandsreisen unter den Pflegekassen unterschiedliche Auffassungen gibt, empfehlen wir, sich bei der Pflegekasse im Vorfeld zu informieren.

 

Verhinderungspflege nach §39SGB XI

Bei Eurer Krankenkasse könnt Ihr, sofern ihr einen Pflegegrad 2 bis 5 habt, Verhinderungspflege beantragen. Die hieraus resultierenden Zuschüsse von bis zu 1.612,– Euro könnt Ihr auch für einen Urlaub einsetzen.
 

Wer kann Verhinderungspflege beantragen?

Es besteht Anspruch auf „Verhinderungspflege“, wenn eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege sicherzustellen – die Pflegekasse übernimmt sodann die Kosten für die Pflegevertretung. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate vorher in seiner häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt wurde und mindestens ein Pflegegrad vorliegt. 
Auch wenn der Pflegebedürftige in einem Wohnheim untergebracht ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verhinderungspflege gewährt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.
 

Kann Verhinderungspflege woanders als zu Hause, z. B. an einem Ferien- oder Urlaubsort stattfinden – und auch bei Auslandsaufenthalten?

Die Leistung ist an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen, während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt. Es können jedoch nur pflegebedingte Kosten abgerechnet werden.
Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann das Pflegegeld und somit auch Verhinderungspflege gewährt werden. Laut dem Verband der Angestellten Krankenkassen wird bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten und aus Deutschland heraus organisierter Verhinderungspflege (mitreisender BetreuerIn) Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI eingeräumt.
 

Wie oft kann ich die Verhinderungspflege beantragen?

Die Verhinderungspflege ist bei einem Höchstbetrag von 1.612,– Euro, begrenzt auf 42 Tage im Kalenderjahr. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806,– Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 2.418,- Euro aufgestockt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird aber auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
 

Wo und wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Wünschen Sie die Verhinderungspflege selbst mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen, erhalten sie von uns nach der Reise eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse. Vergewissern Sie sich im Vorfeld der Reise, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch bestehen muss! Ob dieser vorliegt, besprechen Sie im Zweifelsfall bitte mit Ihrer Krankenkasse! Sollte kein Anspruch vorliegen, so wird immer der volle Reisepreis berechnet, und dieser wird - wie bei einer normalen Buchung auch - vier Wochen vor Reiseantritt fällig.
 

Was muss ich tun, wenn ich die Antragstellung von Finanzierungshilfen seitens der Pflegekasse direkt über quertour vornehmen möchte?

Gegen eine Bearbeitungsgebühr übernehmen wir die Antragstellung und Abrechnung mit der Pflegekasse, sofern ein Anspruch auf Finanzierungshilfen besteht.
Ihr geht dann wie folgt vor:

• Seid Ihr unsicher, ob Ihr Anspruch auf Finanzierungshilfen hat, erkundigt Euch bitte im Vorfeld bei Eurer Krankenkasse.

• Füllt das „Antragsformular auf Finanzierungshilfen“ aus und leitet dieses zusammen mit den Anmeldeunterlagen an quertour weiter. Durch die Unterschrift stimmt Ihr der Abtretungserklärung an quertour zu. Wir können dadurch mit Ihrer Krankenkasse die anfallenden Kosten direkt abrechnen.

• Wir leiten den Antrag dann zu Eurer Pflegekasse weiter und wickeln die Buchung vorbehaltlich der Kostenübernahme seitens der Pflegekasse ab. Die Buchungsbestätigung und Rechnung geht Euch abzüglich der beantragten Kostenzuschüsse im Anschluss zu.

• Sollte die Pflegekasse den Antrag teilweise oder ganz ablehnen, weil er unberechtigt ist oder auf falschen Angaben beruht, so sind die verbleibenden Kosten selbst zu tragen. Auch wenn die beantragten Finanzierungshilfen über den Sätzen liegen oder diese bereits anderweitig ausgeschöpft worden sind, sind diese dann selbst zu tragen.

Für die Antragstellung, Abwicklung und dadurch, dass wir in Vorkasse gehen, berechnen wir eine einmalige Gebühr von 50,– Euro.

 

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben die Möglichkeit, sich für einen kurzen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die Gründe für eine Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege sind sehr verschieden. Die Leistungshöhe liegt bei 1.612,– Euro. Das sonst übliche Pflegegeld wird dabei für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Da wir keine Zulassung als Pflegeeinrichtung haben, dürfen wir auch grundsätzlich erst einmal keine Kurzzeitpflege anbieten.

Es besteht aber die Möglichkeit, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu koppeln. So kann bei einer Verhinderungspflege der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zusätzlich angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418,– Euro (1.612,– aus der Verhinderungspflege plus 806,– Euro aus der Kurzzeitpflege).


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Fragen und Antworten
Wir antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Finanzierungshilfen kann ich für die Reise beantragen?

Sie können über Ihre Krankenkasse „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ (früher: Niedrigschwellige Betreuungsangebote) (§45b SGB XI) und / oder Verhinderungspflege (§39 SGB XI) beantragen – unsere Mitarbeiterin Bianca Langerbeins ist hier gut informiert, und berät Sie gerne, welche Möglichkeiten Sie ausschöpfen können, damit auch Ihre Reise finanzierbar bleibt.

Unser besonderer Service hierbei: Wir haben die Möglichkeit, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen. So müssen Sie nicht einmal in Vorkasse treten, da die Pflegekassen immer erst nach erbrachter Leistung die Finanzierungshilfen auszahlen.

Siehe auch:
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Wie oder wodurch unterscheiden sich die Finanzierungshilfen?

Die Pflegekassen (Krankenkassen)

Die Pflegekassen gewähren Ihre Hilfen nur, wenn eine Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrades 1 bis 5 und gleichzeitig eine häusliche Pflege (Unterstützung im Alltag durch Angehörige oder ambulante Dienste) vorliegt. Personen, die in einer vollstationären Einrichtung nach §43a SGB XI untergebracht sind, zählen in der Regel leider nicht dazu. Wer bisher noch keinen Pflegegrad hat, kann über den Medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung (MDK) ein Pflegegutachten erstellen lassen. Der MDK empfiehlt der Krankenkasse dann den entsprechenden Pflegegrad (1–5).


Darüber hinaus gibt es mitunter die Möglichkeit, über Ihre Stadt oder Gemeinde Eingliederungshilfe (§53 SGB XII) für Ferienmaßnahmen, die Menschen mit Behinderungen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben mitwirken lassen, zu beantragen. Bitte wenden Sie sich dafür direkt an Ihre Stadt bzw. Gemeinde.

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Was sind „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“?

Entlastungsbeträge, zu denen auch die niedrigschwelligen Betreuungsangebote zählen, haben das Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten. quertour ist anerkannter Träger niedrigschwelliger Betreuungsangebote. Somit haben Sie die Möglichkeit, einen Großteil der Reisekosten von Ihrer Pflegekasse erstattet zu bekommen – bei quertour weisen wir diese als Betreuungsleistung (BL) aus.
Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, und als pflegebedürftig anerkannt sind (Pflegegrad 1-5) und häusliche Pflege in Anspruch nehmen, stehen ein Entlastungsbetrag von 1.500,– EUR /Jahr (125,– EUR /Monat) zu, der auch für einen betreuten Urlaub einzusetzen ist.
Da es hier bei Auslandsreisen unter den Pflegekassen unterschiedliche Auffassungen gibt, empfehlen wir, sich bei Ihrer Pflegekasse im Vorfeld zu informieren.

 

Siehe auch:
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Was bedeutet Verhinderungspflege?
Wer kann Verhinderungspflege beantragen?

Es besteht Anspruch auf „Verhinderungspflege“, wenn eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege sicherzustellen – die Pflegekasse übernimmt sodann die Kosten für die Pflegevertretung. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate vorher in seiner häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt wurde und mindestens ein Pflegegrad (Pflegestufe) vorliegt.
Auch wenn der Pflegebedürftige in einem Wohnheim untergebracht ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verhinderungspflege gewährt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.

Siehe auch:
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Kann Verhinderungspflege woanders als zu Hause stattfinden?

Die Leistung ist an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt.
Es können jedoch nur pflegebedingte Kosten abgerechnet werden (nicht etwa Unterkunft und Verpflegung). Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann das Pflegegeld und somit auch Verhinderungspflege gewährt werden. Laut dem Verband der Angestellten Krankenkassen wird bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten und aus Deutschland heraus organisierter Verhinderungspflege (mitreisender BetreuerIn) Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI eingeräumt.

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Wie oft kann ich die Verhinderungspflege beantragen?

Die Verhinderungspflege ist bei einem Höchstbetrag von 1.612,– Euro, begrenzt auf 42 Tage im Kalenderjahr. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 2.418,- Euro aufgestockt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird aber auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

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Was muss ich tun, wenn ich direkt über quertour Finanzierungshilfen abrechnen möchte?

Wenn Sie wünschen und gegen eine Bearbeitungsgebühr (50,- EUR) übernehmen wir für Sie die Antragstellung und Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse, sofern Sie einen Anspruch auf Finanzierungshilfen haben. Sie gehen dann wie folgt vor:

• Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie bzw. der Pflegebedürftige Anspruch auf Finanzierungshilfen hat, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse.
• Sie füllen den unseren Vordruck “Antrag auf Finanzierungshilfen“ aus und leiten diesen zusammen mit den Anmeldeunterlagen an quertour weiter. Durch ihre Unterschrift stimmen sie der Abtretungserklärung an quertour zu, und wir können dadurch mit ihrer Krankenkasse die anfallenden Kosten direkt abrechnen.
• Wir leiten den Antrag dann zu Ihrer Pflegekasse weiter und wickeln die Buchung vorbehaltlich der Kostenübernahme seitens der Pflegekasse ab. Die Buchungsbestätigung und Rechnung geht Ihnen abzüglich der beantragten Kostenzuschüsse im Anschluss zu.
• Sollte die Pflegekasse den Antrag teilweise oder ganz ablehnen, weil er unberechtigt ist oder auf falschen Angaben beruht, so sind die verbleibenden Kosten selbst zu tragen. Auch wenn die beantragten Finanzierungshilfen über den Sätzen liegen oder diese bereits anderweitig ausgeschöpft worden sind, sind diese dann selbst zu tragen.
 

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Was heißt Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben die Möglichkeit, sich für einen kurzen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die Gründe für eine Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege sind sehr verschieden. Die Leistungshöhe liegt bei 1.612 Euro. Das sonst übliche Pflegegeld wird dabei für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Da wir keine Zulassung als Pflegeeinrichtung haben, dürfen wir auch grundsätzlich erst einmal keine Kurzzeitpflege anbieten.
Es besteht aber die Möglichkeit, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu koppeln. So kann bei einer Verhinderungspflege der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zusätzlich angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro (1.612 aus der Verhinderungspflege plus 806 Euro aus der Kurzzeitpflege.)

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Was bedeutet Pflegeleistung (PL)?

In den Pflegeleistungen sind die Kosten der pflegebedingten Auswendungen während der Reise enthalten. Diesen Kostenanteil benötigen Sie, wenn Sie diese Leistungen bei Ihrer Pflegekasse über die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) abrechnen möchten. Die Pflegeleistungen sind je nach Assistenzbedarf während Ihrer Reise unterschiedlich hoch und sind für jede Reise extra ausgewiesen (PL-A bis PL-D).

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Was bedeutet Betreuungsleistung (BL)?

In den Betreuungsleistungen sind die Kosten der Betreuungsangebote sowie die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen enthalten. Diesen Kostenanteil benötigen Sie, wenn Sie diese Leistungen bei Ihrer Pflegekasse nach dem Entlastungsbetrag (§45b SGB XI / früher Niedrigschwellige Betreuungsangebote) abrechnen möchten.

Siehe auch:
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